Allgemeine Lagerbedingungen der Schmutz Immobilien GmbH, Thun
1. Zutritt zu den Lagerräumen sowie Ein- und Auslagerungen
Der Lagerhalter besitzt einen Schlüssel zum gemieteten Lagerplatz.
1. a Därstetten/ Gwatt
Bei Mietantritt werden dem Einlagerer die Schlüssel
ausgehändigt. Der Einlagerer bezahlt dem Lagerhalter für jeden
Schlüssel ein Depot von Fr. 50.—.
1. b Uttigen:
Zutritt zum gemieteten Lagerplatz sowie Ein- und
Auslagerungen sind nach vorheriger Anzeige (mind. 3 Tage) und in
Begleitung eines Funktionärs des Lagerhalters gegen Vorweisung
des Lagervertrages während der Arbeitszeiten möglich. Samstags nur
nach vorheriger Absprache, sonntags und an allg. Feiertagen kein
Zutritt möglich. (siehe auch Art. 2) Vor der Auslagerung müssen
Lagerkosten und Gebühren vollständig bezahlt sein.
Der Lagerhalter ist berechtigt, dem Inhaber des Lagervertrags ohne
Prüfung einer weiteren Legitimation, das Gut auszuliefern. Das
Abhandenkommen des Lagervertrages ist daher unverzüglich dem
Lagerhalter zwecks Ausstellung eines Duplikates und Ungültigkeits
Erklärung des ersten Lagervertrages zu melden. Jede Haftung des
Lagerhalters ist ausgeschlossen.
Bei einer Teilauslagerung oder zusätzlichen Einlagerungen bleibt es
dem Lagerhalter vorbehalten, die Höhe der neuen Lagerkosten
festzulegen.
2. Gebühren
Das Öffnen und Schliessen der Türe, die Zuweisung des
Lagerplatzes, das Überwachen der Ein- und Auslagerungen usw. wird
nach Zeitaufwand verrechnet, gemäss handelsüblichen Tarifen für
Hauswarte.
3. Depot
Der Lagerhalter ist berechtigt, anlässlich der Vertragsunterzeichnung
vom Einlagerer ein unverzinsliches Depot in der Höhe der
Lagergebühr für drei Monate einzufordern. Das Depot dient zur
Sicherstellung von ausstehenden Lagerkosten, Gebühren und
weiteren Kosten.
4. Verpflichtungen des Einlagerers
Der Einlagerer ist verpflichtet, sich bei Vertragsabschluss mit einer
Identitätskarte oder einem Pass auszuweisen und eine Kopie davon
abzugeben. Weiter ist er verpflichtet, die Gewässerschutzverordnung,
sowie die Bestimmungen und Vorschriften der Gebäudeversicherung
(Brandschutz) strikte einzuhalten. Es gilt ein Rauchverbot in allen
Räumen!
5. Eignung des Lagers
Der EinIagerer ist für die Eignung der Lokalität selber verantwortlich.
Es wird empfohlen, die eingelagerte Ware abzudecken. Saubere Kleider, textile Ware,
Wolldecken usw. müssen in verschliessbaren Kisten oder Plastiksäcken gelagert werden.
6. VERBOT
6. a Lagerung von gefährlichen Gütern
De Lagerung von leicht brennbaren festen oder flüssigen Stoffen, von
gefährlichen Chemikalien jeglicher Art, Sprengstoff oder Munition
usw., sowie Möbel und Holz mit Wurmbefall, Kleider mit Motten und Lebensmittel usw.
sind in unseren Lagerhäusern streng verboten.
(Ordonnanzwaffen und Munition sind im Zeughaus zu deponieren.)
6. b Gebäude Därstetten: VORSICHT Sprinkleranlage
Alle Gewerbe- und Lagerräume sind mit einer automatischen
Brandmeldeanlage (Sprinkler) versehen. Ein Beschädigen der
Sprinkler führt zu starkem Wasseraustritt und zur Auslösung des
Brandalarmes. Es ist darum dringend darauf zu achten, dass immer
genügend Abstand von mindestens 50 cm zu den montierten Rohren
an der Decke und von ca. 70 cm zu den Brandmeldern (Sprinkler)
eingehalten wird. Das Auslösen eines Feueralarmes ist mit Kosten
verbunden, die der Verursacher zu tragen hat.
7. Versicherung
Der Einlagerer versichert seine eingelagerte Ware gegen alle Risiken
selbst. Jede Haftung des Lagerhalters für Verlust oder Schaden der
eingelagerten Ware ist wegbedungen. Wegbedungen ist ebenfalls die
Regressnahme durch den Einlagerer oder eine von ihm beauftragte
Versicherungsgesellschaft auf den Lagerhalter.
8. Berechnung der Lagerfläche
8. a Därstetten/ Gwatt:
Bei der belegten Fläche handelt es sich um separate
Boxen in fixen Grössen oder um m2
(wie bei Punkt 8. b).
8. b Uttigen:
Bei der Berechnung der belegten Fläche werden in der
Länge und in der Breite je 0,5 m als Zwischenraum dazugerechnet.
9. Mindestlagerdauer
9. a Därstetten: 1 Jahr
9. b Uttigen: 3 Monate
9. c Gwatt: 1 Jahr
10. Kündigung
10. a Därstetten/ Gwatt: Kündigungen haben unter EinhaItung einer
dreimonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonates mit
eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
10. b Uttigen: Kündigungen haben unter Einhaltung einer
einmonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonates mit
eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
11. Zahlungen der Lagerkosten
Bei der Einlagerung müssen drei Monatsmieten im Voraus bezahlt
werden. Die weiteren Lagerkosten sind mindestens monatlich im
Voraus, jeweils spätestens am 25. des Vormonates zu bezahlen. Sie
können ungeachtet jeglicher Indexentwicklung nicht unterschritten
werden.
11. a Därstetten/ Gwatt: Die Beleuchtung für gelegentlichen Zugang zum
Lager ist in den Lagerkosten inbegriffen. Bei einem Mehrverbrauch
rechnet der Einlagerer mit dem Lagerhalter ohne Aufforderung ab. Es
dürfen keine elektrischen Heizöfen, Halogenlampen usw. verwendet
werden (Überlastung des Netzes).
12. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren von mindestens Fr. 50.—
für jede zugestellte Mahnung erhoben.
13. Schuldanerkennung
Der Einlagerer anerkennt alle verfallenen Lagerkosten als
vollstreckbare Schuld.
14. Solidarhaftung
Lagern mehrere Personen gemeinsam ein, so haften sie gegenüber
dem Lagerhalter solidarisch für sämtliche Forderungen.
Untervermietung ist nicht gestattet.
15. Adressänderungen
Allfällige Adressänderungen sind sofort, spätestens aber innert 10
Tagen zu melden. Der Einlagerer trägt das Risiko unzustellbarer
Postsendungen.
16. Mitteilungen des Lagerhalters
Mitteilungen des Lagerhalters gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte
ihm bekannte Adresse des Einlagerers abgesandt worden sind.
17. Ausschluss der Verrechnung
Die Verrechnung von jeglichen Ansprüchen des Einlagerers mit
Forderungen des Lagerhalters ist ausgeschlossen.
18. Eigentumsübertrag
Geht das Eigentum oder Pfandrecht des Lagergutes nachträglich an
einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagervertrag
ausgestellt werden. Erst nach dessen beidseitiger Unterzeichnung
wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor
Ausstellung des neuen Lagervertrages volle Bezahlung der auf dem
Gut lastenden Forderungen zu verlangen.
19. Verfügungsrecht über die eingelagerte Ware durch den
Lagerhalter
Die eingelagerten Waren haften dem Lagerhalter als Pfand für
bestehende und zukünftige Forderungen gegen den Einlagerer,
ungeachtet des Rechtsgrundes. Wenn der Einlagerer mit der
Bezahlung der Lagerkosten, Gebühren und weiterer Kosten drei
Monate im Rückstand ist, so ist der Lagerhalter berechtigt, die
eingelagerten Güter freihändig zu verkaufen. Der Lagerhalter hat den
Einlagerer von dieser beabsichtigten Massnahme mit
eingeschriebenem Brief an die ihm zuletzt genannte Adresse in
Kenntnis zu setzen. Kommt der Einlagerer innerhalb von dreissig
Tagen seiner Zahlungsfrist nicht nach, so ist der Lagerhalter
berechtigt, die Güter zu verkaufen. Er ist in der Preis Festsetzung frei.
Für einen allfälligen ungedeckten Saldo bleibt der Mieter haftbar. Ein
Mehrerlös wird, sofern er dem Einlagerer nicht zugestellt werden
kann, als unverzinsliches Guthaben stehen gelassen.
20. Änderungen der allgemeinen Lagerbedingungen
Der Lagerhalter hält sich die jederzeitige Änderung der allgemeinen
Lagerbedingungen vor. Diese werden dem Einlagerer auf dem
Zirkularwege oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und
gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
21. Gerichtsstand ist Thun, was der Einlagerer ausdrücklich zur
Kenntnis nimmt.
22. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts.