Allgemeine Lagerbedingungen der Schmutz Immobilien GmbH, Thun

1. Zutritt zu den Lagerräumen sowie Ein- und Auslagerungen

Der Lagerhalter besitzt einen Schlüssel zum gemieteten Lagerplatz.

1. a Därstetten/ Gwatt

Bei Mietantritt werden dem Einlagerer die Schlüssel

ausgehändigt. Der Einlagerer bezahlt dem Lagerhalter für jeden

Schlüssel ein Depot von Fr. 50.—.

1. b Uttigen:

Zutritt zum gemieteten Lagerplatz sowie Ein- und

Auslagerungen sind nach vorheriger Anzeige (mind. 3 Tage) und in

Begleitung eines Funktionärs des Lagerhalters gegen Vorweisung

des Lagervertrages während der Arbeitszeiten möglich. Samstags nur

nach vorheriger Absprache, sonntags und an allg. Feiertagen kein

Zutritt möglich. (siehe auch Art. 2) Vor der Auslagerung müssen

Lagerkosten und Gebühren vollständig bezahlt sein.

Der Lagerhalter ist berechtigt, dem Inhaber des Lagervertrags ohne

Prüfung einer weiteren Legitimation, das Gut auszuliefern. Das

Abhandenkommen des Lagervertrages ist daher unverzüglich dem

Lagerhalter zwecks Ausstellung eines Duplikates und Ungültigkeits

Erklärung des ersten Lagervertrages zu melden. Jede Haftung des

Lagerhalters ist ausgeschlossen.

Bei einer Teilauslagerung oder zusätzlichen Einlagerungen bleibt es

dem Lagerhalter vorbehalten, die Höhe der neuen Lagerkosten

festzulegen.

 

2. Gebühren

Das Öffnen und Schliessen der Türe, die Zuweisung des

Lagerplatzes, das Überwachen der Ein- und Auslagerungen usw. wird

nach Zeitaufwand verrechnet, gemäss handelsüblichen Tarifen für

Hauswarte.

 

3. Depot

Der Lagerhalter ist berechtigt, anlässlich der Vertragsunterzeichnung

vom Einlagerer ein unverzinsliches Depot in der Höhe der

Lagergebühr für drei Monate einzufordern. Das Depot dient zur

Sicherstellung von ausstehenden Lagerkosten, Gebühren und

weiteren Kosten.

 

4. Verpflichtungen des Einlagerers

Der Einlagerer ist verpflichtet, sich bei Vertragsabschluss mit einer

Identitätskarte oder einem Pass auszuweisen und eine Kopie davon

abzugeben. Weiter ist er verpflichtet, die Gewässerschutzverordnung,

sowie die Bestimmungen und Vorschriften der Gebäudeversicherung

(Brandschutz) strikte einzuhalten. Es gilt ein Rauchverbot in allen

Räumen!

 

5. Eignung des Lagers

Der EinIagerer ist für die Eignung der Lokalität selber verantwortlich.

Es wird empfohlen, die eingelagerte Ware abzudecken. Saubere Kleider, textile Ware,

Wolldecken usw. müssen in verschliessbaren Kisten oder Plastiksäcken gelagert werden.

 

6. VERBOT

6. a Lagerung von gefährlichen Gütern

De Lagerung von leicht brennbaren festen oder flüssigen Stoffen, von

gefährlichen Chemikalien jeglicher Art, Sprengstoff oder Munition

usw., sowie Möbel und Holz mit Wurmbefall, Kleider mit Motten und Lebensmittel usw.

sind in unseren Lagerhäusern streng verboten.

(Ordonnanzwaffen und Munition sind im Zeughaus zu deponieren.)

6. b Gebäude Därstetten: VORSICHT Sprinkleranlage

Alle Gewerbe- und Lagerräume sind mit einer automatischen

Brandmeldeanlage (Sprinkler) versehen. Ein Beschädigen der

Sprinkler führt zu starkem Wasseraustritt und zur Auslösung des

Brandalarmes. Es ist darum dringend darauf zu achten, dass immer

genügend Abstand von mindestens 50 cm zu den montierten Rohren

an der Decke und von ca. 70 cm zu den Brandmeldern (Sprinkler)

eingehalten wird. Das Auslösen eines Feueralarmes ist mit Kosten

verbunden, die der Verursacher zu tragen hat.

 

7. Versicherung

Der Einlagerer versichert seine eingelagerte Ware gegen alle Risiken

selbst. Jede Haftung des Lagerhalters für Verlust oder Schaden der

eingelagerten Ware ist wegbedungen. Wegbedungen ist ebenfalls die

Regressnahme durch den Einlagerer oder eine von ihm beauftragte

Versicherungsgesellschaft auf den Lagerhalter.

 

8. Berechnung der Lagerfläche

8. a Därstetten/ Gwatt:

Bei der belegten Fläche handelt es sich um separate

Boxen in fixen Grössen oder um m2

(wie bei Punkt 8. b).

8. b Uttigen:

Bei der Berechnung der belegten Fläche werden in der

Länge und in der Breite je 0,5 m als Zwischenraum dazugerechnet.

 

9. Mindestlagerdauer

9. a Därstetten: 1 Jahr

9. b Uttigen: 3 Monate

9. c Gwatt: 1 Jahr

 

10. Kündigung

10. a Därstetten/ Gwatt: Kündigungen haben unter EinhaItung einer

dreimonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonates mit

eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

10. b Uttigen: Kündigungen haben unter Einhaltung einer

einmonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonates mit

eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

 

11. Zahlungen der Lagerkosten

Bei der Einlagerung müssen drei Monatsmieten im Voraus bezahlt

werden. Die weiteren Lagerkosten sind mindestens monatlich im

Voraus, jeweils spätestens am 25. des Vormonates zu bezahlen. Sie

können ungeachtet jeglicher Indexentwicklung nicht unterschritten

werden.

11. a Därstetten/ Gwatt: Die Beleuchtung für gelegentlichen Zugang zum

Lager ist in den Lagerkosten inbegriffen. Bei einem Mehrverbrauch

rechnet der Einlagerer mit dem Lagerhalter ohne Aufforderung ab. Es

dürfen keine elektrischen Heizöfen, Halogenlampen usw. verwendet

werden (Überlastung des Netzes).

 

12. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren von mindestens Fr. 50.—

für jede zugestellte Mahnung erhoben.

 

13. Schuldanerkennung

Der Einlagerer anerkennt alle verfallenen Lagerkosten als

vollstreckbare Schuld.

 

14. Solidarhaftung

Lagern mehrere Personen gemeinsam ein, so haften sie gegenüber

dem Lagerhalter solidarisch für sämtliche Forderungen.

Untervermietung ist nicht gestattet.

 

15. Adressänderungen

Allfällige Adressänderungen sind sofort, spätestens aber innert 10

Tagen zu melden. Der Einlagerer trägt das Risiko unzustellbarer

Postsendungen.

 

16. Mitteilungen des Lagerhalters

Mitteilungen des Lagerhalters gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte

ihm bekannte Adresse des Einlagerers abgesandt worden sind.

 

17. Ausschluss der Verrechnung

Die Verrechnung von jeglichen Ansprüchen des Einlagerers mit

Forderungen des Lagerhalters ist ausgeschlossen.

 

18. Eigentumsübertrag

Geht das Eigentum oder Pfandrecht des Lagergutes nachträglich an

einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagervertrag

ausgestellt werden. Erst nach dessen beidseitiger Unterzeichnung

wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor

Ausstellung des neuen Lagervertrages volle Bezahlung der auf dem

Gut lastenden Forderungen zu verlangen.

 

19. Verfügungsrecht über die eingelagerte Ware durch den

Lagerhalter

Die eingelagerten Waren haften dem Lagerhalter als Pfand für

bestehende und zukünftige Forderungen gegen den Einlagerer,

ungeachtet des Rechtsgrundes. Wenn der Einlagerer mit der

Bezahlung der Lagerkosten, Gebühren und weiterer Kosten drei

Monate im Rückstand ist, so ist der Lagerhalter berechtigt, die

eingelagerten Güter freihändig zu verkaufen. Der Lagerhalter hat den

Einlagerer von dieser beabsichtigten Massnahme mit

eingeschriebenem Brief an die ihm zuletzt genannte Adresse in

Kenntnis zu setzen. Kommt der Einlagerer innerhalb von dreissig

Tagen seiner Zahlungsfrist nicht nach, so ist der Lagerhalter

berechtigt, die Güter zu verkaufen. Er ist in der Preis Festsetzung frei.

Für einen allfälligen ungedeckten Saldo bleibt der Mieter haftbar. Ein

Mehrerlös wird, sofern er dem Einlagerer nicht zugestellt werden

kann, als unverzinsliches Guthaben stehen gelassen.

 

20. Änderungen der allgemeinen Lagerbedingungen

Der Lagerhalter hält sich die jederzeitige Änderung der allgemeinen

Lagerbedingungen vor. Diese werden dem Einlagerer auf dem

Zirkularwege oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und

gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

 

21. Gerichtsstand ist Thun, was der Einlagerer ausdrücklich zur

Kenntnis nimmt.

 

22. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen

Obligationenrechts.